Allgemeine Geschäftsbedingungen

Voraussetzungen für die Unterbringungsverträge
 

Berechnungstage

Der SkF Heidelberg bietet stationäre Gruppen (inkl. Gruppen für jugendliche bzw. erwachsene Mütter/Väter und deren Kinder), 5-TageGruppen, Tagesgruppen, Betreutes Wohnen, Soziale Gruppenarbeit, Jugendwohngemeinschaften, individuelle sozialpädagogische Einzelbetreuung und individuelle Zusatzleistungen in Heidelberg und Eberbach an.
Entsprechend der Vereinbarungen mit dem Kommunalverband für Jugend und Soziales gelten für stationäre Gruppen (inkl.
Mutter/Vater-Kind-Angebote, JWG und 5-Tage-Gruppen) jeweils alle Kalendertage des Jahres als Berechnungstage.
Für Tagesgruppen gelten 220 Berechnungstage pro Kalenderjahr.
Für das Betreute Wohnen gelten zur Berechnung der Leistungen die vereinbarten Monatspauschalen oder die Fachleistungsstunden. Bei einem Stundenumfang, der zwischen zwei vereinbarten Pauschalen liegt, wird die Differenz zwischen der niedrigeren Pauschale und dem vereinbarten Stundenumfang nach Fachleistungsstunden berechnet.
Individuelle Leistungen werden nach Fachleistungsstunden entsprechend der Tabelle des KVJS berechnet, mindestens jedoch mit dem im Entgeltverfahren vereinbarten Stundensatz.
Alle Öffnungstage sind grundsätzlich verpflichtend. Der Betreuungsumfang wird in den Hilfeplangesprächen rechtsverbindlich
festgelegt.

 

Aufnahmeentscheidung

Auf der Grundlage einer Anfrage des Jugendamtes entscheiden wir über die Aufnahme und das Aufnahmeverfahren eines Kindes, Jugendlichen oder einer Mutter / eines Vaters.
Eine enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ist fester Bestandteil des gesamten Prozesses der Arbeit mit den Müttern/Vätern sowie den Kindern, Jugendlichen und deren Eltern. In dieser Kooperation wird auch über eventuelle individuelle Leistungen beraten und entschieden.

 

Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten werden vor der Unterbringung vom Jugendamt schriftlich über deren Kostenbeteiligung und deren Beteiligungspflicht am Hilfeprozess informiert.

 

Vertragspartner und Zahlungsmodalitäten

Vertragspartner sind der Sozialdienst katholischer Frauen und das einweisende Jugendamt.
Das einweisende Jugendamt weist die monatliche Rechnung spätestens am zehnten Kalendertag nach Erhalt zur Überweisung an.
Das Zahlungsziel erweitert sich auf 30 Tage, wenn zum 28. des Vormonats 90% des zu erwartenden Rechnungsbetrages (Tagessatz x Berechnungstage) beim Leistungserbringer eingegangen sind (Abschlag).
Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung schuldet das Jugendamt ohne weitere Aufforderung für jeden Tag der Säumnis den von der
Hausbank des SkF Heidelberg festgesetzten Überziehungskostenbetrag auch ohne Inanspruchnahme eines
Überziehungskostenkredits als Vertragsstrafe.

Tagesgruppen und Betreutes Wohnen:
Bei Abwesenheiten, die nicht durch das Heim verantwortet sind (z.B. Schullandheimaufenthalt, Klinikaufenthalt) oder pädagogisch mit dem Jugendamt abgestimmt sind (z.B. Integrationsversuch in die Familie), bezahlt das Jugendamt 100 % des Entgeltes.

Stationäre Gruppen inkl. Angebote für jugendliche bzw. erwachsene Mütter/Väter und deren Kinder:
Bei Abwesenheiten, die durch Schullandheimaufenthalte, Klinikaufenthalte und externe Ferienfreizeiten begründet sind werden abvierten vollständigen Abwesenheitstag 75 % des Leistungsentgelts (Bettengeld) und 100% des Investitionskostenbetrags in Rechnung gestellt. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Integrationsversuchen in die Familie, Familienteile, Pflegefamilien oder Adoptionsfamilien, bezahlt das Jugendamt 100 % des Entgeltes.

Das unterbringende Jugendamt bezahlt die schriftlich vereinbarten täglichen oder monatlichen Entgelte und Fachleistungsstunden, die Sonderkosten entsprechend dem nachgewiesenen Aufwand sowie monatlich die Pauschale für Sonderaufwendungen nach § 12 SGB RV-BaWü. Wir erwarten diese Pauschale auch für Kinder, die in Tagesgruppen betreut werden.
Taschengeld und Kleidergeld sind im Entgelt nicht enthalten. Sie werden entsprechend den Richtlinien des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales gesondert in Rechnung gestellt.

Forderungen von Kostenträgern
Forderungen von Kostenträgern, deren Forderungsgrund mehr als 12 Monate zurück liegt, sind gegenstandslos.

 

Sonstiges

An Stelle eines Jugendamtes kann auch ein anderer Kostenträger treten. Für ihn gelten die AGB entsprechend.
Vereinbarungen, die von den AGB abweichen, bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Teile dieser AGB gegen geltendes oder zukünftiges Recht oder die übliche Rechtsprechung verstoßen, ersetzt diese den entsprechenden Abschnitt dieser AGB. Die anderen Regelungen dieser AGB bleiben davon unberührt.

Mit der Übersendung der Kostenzusage gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt.
 

 

Thomas Burger
Geschäftsführer

 

Stand: August 2017 (Änderung zur vorherigen Fassung: Vorstand SkF)